|
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Harmas GmbH
Stand 02.2012
1. Geltung
1.1 Für sämtliche uns erteilten Bestellungen und abgeschlossenen Verträge, –im folgenden „Bestellungen“ genannt–, über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass die entgegenstehenden Bedingungen in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir der Einbeziehung der Bedingungen unserer Käufer nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers dessen Bestellung vorbehaltlos durchführen. Enthalten diese Lieferbedingungen keine Regelungen gilt das Gesetz, insbesondere das MPG.
1.2 Unsere Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge.
1.3 Alle Vereinbarungen zwischen dem Käufer und uns und sämtliche Bestellungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich niedergelegt sind. Auch jede Änderung, Ergänzung oder Nebenabrede vor oder bei Vertragsabschluß bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Sollte im Einzelfall einvernehmlich von dieser Regelung abgewichen werden, gelten fortlaufende und/ oder wiederholte Rechnungen als einvernehmlicher Vertragsabschluß.
1.4 Durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nähesten kommt.
1.5 Die Lieferbedingungen gelten, sofern sie entsprechend anwendbar sind, auch für im Zusammenhang mit der Lieferung erbrachte Beratungs- und Planungsleistungen sowie für Auskünfte.
2. Auftragsannahme
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
2.2 Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder, wenn eine solche nicht oder erst mit der Rechnung erteilt wird, durch die Ausführung der Leistung oder Lieferung.
2.3 Jeder Auftrag wird unter dem Vorbehalt angenommen, dass die für seine Ausführung erforderlichen Rohstoffe, Betriebsmittel und Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
2.4 Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen u.ä. sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.5 Zeichnungen, Entwürfe und andere Unterlagen, welche in Verbindung mit unseren Angeboten übermittelt oder dem Käufer im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags überlassen werden, stellen unser geistiges Eigentum dar und dürfen ohne unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis mit Ausnahme der Genehmigungsbehörden weder anderen Personen zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, die von uns individuell je Kunde erstellten Angebote als Grundlage weiterer Angebote Dritten zuzuleiten oder überhaupt zur Kenntnis zu geben. Werden die von uns gefertigten individuellen Angebote und Konzepte entgegen Vorstehendem Dritten zur Kenntnis gegeben, verwirkt der Vertragspartner für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5000,--.
2.6 Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind unsere Kostenvoranschläge nach Zeitaufwand zu vergüten.
3. Preise
3.1 Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich in Euro. Hinzu kommen die vom Käufer zusätzlich zu tragenden Steuern bzw. Zölle in jeweils geltender gesetzlicher Höhe.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Für Verpackungen wird ein übliches Entgelt berechnet.
3.3 Etwa bewilligte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug oder gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahren sowie spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Zahlungen sind ohne Abzug am Ort unserer Niederlassung zu leisten.
4.2 Die Hereingabe von Wechseln bedarf in jedem Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Regulierung.
4.3 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir,
-
- alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Besteller sofort geltend machen;
-
- unsere Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückbehalten;
-
- angemessene Sicherheitsleistung fordern;
-
- die von uns gelieferte Ware zurückverlangen.
-
4.4 Erhalten wir nach Vertragsabschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden – hierzu zählen insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Durchführung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen -, können wir bis zum Zeitpunkt seiner Leistung die Stellung einer angemessenen Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht rechtzeitig nach, können wir nach einer weiteren Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Sämtliche Ansprüche können sodann sofort fällig gestellt werden.
4.5 Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen, die ihren Ursprung in einem anderen Vertrag haben, sind ausgeschlossen.
4.6 Der kaufmännische Kunde schuldet Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB; der nicht kaufmännische Kunde schuldet Nutzungszinsen ab Lieferung bzw. Abnahme. Der Zinssatz berechnet sich nach dem gesetzlichen Verzugszins.
5. Lieferzeit
5.1 Die bestätigten Aufträge stehen unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; verbindliche Lieferfristen müssen im Vertrag als Vertragsfristen vereinbart werden. Sind etwaige Fristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, dienen diese allein als Anhaltspunkt für den ungefähren Lieferzeitpunkt.
5.2 Wir sind zur Einhaltung der Lieferfristen nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Kommt der Besteller einer ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Gleiches gilt, wenn wir wegen Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder wegen des Eintritts unvorhersehbarer Hindernisse die Lieferfristen nicht einhalten können.
6. Lieferung und Versand, Gefahrübertragung
6.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab unserem Werk.
6.2 Die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung geht bei Verlassen des Werkes auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn für Transportschäden eine im Auftrag und für Rechnung des Käufers abgeschlossene Versicherung aufzukommen hat oder wenn wir die Ware frachtfrei liefern. Die Sicherung von Ansprüchen bei Transportschäden ist Sache des Käufers.
6.2 Die Art des Versandes und die Wahl des Transportmittels bleibt uns überlassen. Die Transportkosten trägt mangels abweichender Vereinbarung der Käufer.
6.3 Es steht uns frei, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung gilt als Geschäft für sich. Beanstandungen eines Teilgeschäftes sind ohne Einfluss auf die weitere Abwicklung des Gesamtvertrages.
6.4 Ruft der Käufer versandfertig gemeldete Ware nicht ab, kommt er in Annahmeverzug. Der Besteller hat je angefangenen Monat ein Lagergeld i.H.v. 0,5% des Warenwerts zu zahlen. Das Lagergeld ist auf höchstens 5% des Warenwerts begrenzt, es sei denn, es werden höhere Kosten nachgewiesen.
7. Gewährleistung/Nacherfüllung
7.1 Die Gewährleistungsfrist gegenüber Verbrauchern gem. § 13 BGB beträgt 2 Jahre, gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB 1 Jahr, jeweils ab Lieferung ab Werk. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen sind unter Angabe der Bestelldaten sowie der Rechnungs- und Versandnummern unter Beifügung der Transportpapiere zu erheben. Die Mängelrüge ist dem Verkäufer vorab per Telefax, wenn dies nicht möglich ist, telefonisch zu übermitteln; kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach und ist eine Mängelrüge des Verkäufers einem Dritten gegenüber aufgrund der Übermittlungsverzögerung verspätet, entfallen die Gewährleistungsansprüche des Käufers. Offene Mängel sind sowohl vom Verbraucher als auch vom Unternehmer innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel vom Unternehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die frist- und formgerechte Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei uns an.
7.2 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns verweigert oder ist sie dem Käufer unzumutbar, ist der Käufer zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. zum Rücktritt und oder Schadensersatz berechtigt.
7.3 Jegliche Gewährleistung für natürliche Abnutzung als auch im Falle unsachgemäßer Handhabung der gelieferten Ware ist ausgeschlossen.
8. Haftung
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir unbeschränkt. Im Falle einfach fahrlässig verursachter Leistungsstörungen und einfach fahrlässig verschuldeten vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen, ist unsere Haftung in bezug auf Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist oder die Haftung aus berechtigter Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen erwächst. In diesem Falle ist unsere Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden begrenzt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen gegen den Käufer aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besondere Forderungen geleistet werden.
9.2 Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehenden Kundenforderungen einschließlich aller Nebenrechte tritt der Käufer hiermit schon jetzt an uns ab. Gleiches gilt bei Kombination unserer Ware mit anderen Geräten, vorausgesetzt, dass die Trennung der Geräte wegen einer hiermit verbundenen Lebensgefährdung des Patienten ausscheidet. Für den Fall, dass die Ware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Bruttobetrages, den wir für unsere von der Weiterveräußerung betroffene Warenmenge dem Käufer berechnet haben. Der Käufer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
9.3 Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Er hat die eingezogenen Beträge für uns treuhänderisch zu vereinnahmen und an uns abzuführen, sobald Forderungen von uns fällig sind. Bei Zahlungsverzug des Käufers hat dieser auf unser Verlangen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und insbesondere eine Liste der Schuldner für die uns abgetretenen Forderungen aufzustellen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche Kundenwechsel auf uns zu übertragen. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder auf die uns abgetretenen Forderungen, ebenso die Verschlechterung oder den Untergang unserer Waren, sofort mitzuteilen. Etwaige Versicherungsansprüche hieraus tritt der Käufer schon jetzt an uns ab.
9.4 Erfolgt die Zahlung durch den Käufer nicht vertragsgemäß, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte die Herausgabe der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren verlangen. Gleiches gilt, wenn unser Eigentum oder Miteigentum in sonstiger Weise gefährdet erscheint. Sämtliche Maßnahmen zur Sicherstellung, Abholung und Verwertung der in unserem Eigentum stehenden Waren, wie auch Wertminderung der Waren gehen zu Lasten des Käufers. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Waren hat der Käufer unseren Beauftragten Zutritt zu diesen Waren zu gewähren.
10. Mietvertrag
Werden von uns Leistungen gegenüber einem gesetzlich Versicherten erbracht und ist in Bezug auf die von uns zu erbringende Leistung die Übernahme durch den entsprechenden Kostenträger beantragt, ist der Vertrag bis zur Übernahmeerklärung aufschiebend insoweit bedingt, als statt Kaufrecht Mietrecht Anwendung findet. Als Mietzins sind für Beatmungsgeräte max. € 750.-- je Tag und bei allen anderen Geräten € 70 je Tag vereinbart. Gleiches gilt, wenn die Übernahme endgültig vom Kostenträger verweigert wird. Die Mietvereinbarung gilt nicht für das für den Betrieb notwendige Zubehör und Verbrauchsmaterial. Dieses muss in jedem Fall gekauft werden.
11. Werkvertrag
Im Falle von Wartungs- und Reparaturarbeiten finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung. Der Besteller räumt uns zur Sicherheit ein Vertragspfandrecht an den zu reparierenden Sachen ein. Nr. 7 gilt entsprechend. Für das während der Reparatur zur Verfügung zu stellende Ersatzgerät ist der in § 10 bestimmte Mietzins zu entrichten zzgl. der eventuellen Kosten der Desinfektion nach MPG gem. unserer zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Preisliste.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze und das UN-Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) finden keine Anwendung.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Segeberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an jedem weiteren allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
|